All­ge­mei­ne Re­geln für die Sekundarstufe I

Entschuldigungsregeln für die Sekundarstufe I

Grundlage der schulinternen Regelungen ist das Schulgesetz NRW in der Fassung vom 15.02.2005. Vgl. hierzu § 43 (Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015.

Für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler krank ist oder aus anderen Gründen nicht am Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt, gelten die folgenden Regeln:

1. Krankheit

1.1. Meldung: Am Morgen des ersten Fehltages wird im Sekretariat das Fehlen telefonisch, per Fax oder per E-Mail bis 8.30 Uhr gemeldet. Bitte setzen Sie die Klassenlehrerteams bei Meldung per Email in CC, damit sie frühzeitig vom Fehlen Kenntnis erhalten.

1.2. Entschuldigung: Sobald das Kind die Schule wieder besuchen kann, legen die Erziehungsberechtigten der Klassenleitung eine schriftliche Entschuldigung auf dem Entschuldigungsformular vor. Wird die Entschuldigung nicht oder deutlich zu spät eingereicht, gilt die Abwesenheit als unentschuldigt und wird auf dem Zeugnis vermerkt. Das Entschuldigungsformular verbleibt beim Schüler / bei der Schülerin.

2. Beurlaubung

2.1. Planbare Termine müssen nach Möglichkeit außerhalb der Unterrichtszeit angesetzt werden (z.B. Bewerbungsgespräche, Arztbesuche). Ist dies nicht möglich, so muss rechtzeitig (mind. eine Woche vorher) beim Klassenleitungsteam ein Beurlaubungsantrag eingereicht werden.

2.2. Die Klassenleitung kann bis zu drei Tage beurlauben. Bei längerem Fehlen oder einer Abwesenheit an Tagen unmittelbar vor bzw. nach den Ferien ist die Beurlaubung nur durch die Schulleitung möglich.

2.3. Das Fehlen an religiösen, familiären oder sonstigen Feier- und Festtagen muss beim Klassenlehrer mindestens eine Woche vorher schriftlich angekündigt werden.

3. Fehlen vor oder nach den Ferien

Fehlt ein Kind am letzten Tag vor bzw. nach den Ferien unentschuldigt, meldet die Schulleitung die Zahl der Fehltage der Bezirksregierung. Es ist dann mit Geldbußen zu rechnen.

4. Klassenarbeiten

4.1. Nachschreibtermine werden auf Nachfrage nur denjenigen eingeräumt, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, eine Klassenarbeit versäumt und sich entschuldigt haben.

4.2. Bei unentschuldigtem Fehlen kann die Klassenarbeit als „ungenügend“ bewertet werden.

4. Häufiges Fehlen und die daraus resultierenden Konsequenzen

4.1. Häufiges Fehlen kann dazu führen, dass Schüler nicht beurteilt werden können. In diesem Falle setzt der Fachlehrer, sofern der Schüler aus Gründen gefehlt hat, die von ihm nicht zu vertreten sind, eine Prüfung (schriftlich und/oder mündlich) an oder verlangt die Anfertigung einer Hausarbeit. Diese Möglichkeit der Prüfung/Hausarbeit entfällt bei häufigem unentschuldigtem Fehlen.

4.2. Bei häufigem Fehlen kann die Schule u.U. eine amtsärztliche Untersuchung verlangen.

Schulvertrag

„STARK am EKG“ ist das Motto der Schulvereinbarung, den jede Schülerin und jeder Schüler des Erich Kästner-Gymnasiums unterschrieben hat und der die Grundsätze für das Miteinander zwischen allen in der Schule beteiligten Personen enthält.

 

Klassenarbeiten

1. Zahl der Klassenarbeiten

In der Regel werden von den Schülerinnen und Schülern nicht mehr als zwei Klassenarbeiten pro Schulwoche geschrieben.

Versäumt ein Schüler entschuldigt wegen Krankheit eine Klassenarbeit, wird die Arbeit möglichst zeitnah nachgeschrieben. In diesem Fall kann die Nachschreibearbeit auch als dritte Klassenarbeit in einer Schulwoche geschrieben werden. 

2. Verhalten bei der Klassenarbeit

Für einen guten Erfolg bei Klassenarbeiten ist Ruhe und Konzentration besonders wichtig.

Dazu werden vor der Arbeit die Tische und Stühle im Klassenraum so aufgestellt, dass möglichst viele Schüler einzeln sitzen können.

Mäntel, Jacken und Taschen werden vorne im Bereich der Tafel abgelegt.

Mobiltelefone werden entweder ausgeschaltet in der Schultasche oder auf dem Lehrerpult abgelegt.

Betriebsbereite Mobiltelefone - insbesondere bei Toilettengängen - können als Täuschungsversuch gewertet werden.

Alle Schülerinnen und Schüler verhalten sich ruhig, um die Mitschüler bei ihrer Arbeit nicht zu stören. 

Dies gilt auch, wenn Schüler ihre eigene Arbeit bereits beendet haben und auf das Ende der allgemeinen Arbeitszeit warten.

Am Ende der Arbeitszeit werden die Arbeitshefte mit allen während der Arbeit verwendeten Materialien abgegeben.

3. Täuschungsversuch

Der aufsichtführende Lehrer protokolliert den Täuschungsversuch, z.B. durch Eintrag in das Klassenbuch oder auf dem Klassenarbeitsprotokoll. Dabei werden insbesondere die Art des Täuschungsversuchs (unerlaubte Hilfsmittel, Abschreiben: Wer von wem? usw.), die betroffenen Schüler und ggf. in Betracht kommende Zeugen schriftlich festgehalten. Die im Täuschungsversuch benutzten Materialien werden vom Lehrer sichergestellt. Hierzu zählen auch unzulässige Hilfsmittel.

Wenn der Täuschungsversuch bemerkt wird, sammelt der aufsichtführende Lehrer alle bis dahin erzielten Arbeitsergebnisse (alle beschriebenen Blätter) ein.

Da auch bei erwiesenem Täuschungsversuch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, ob die Bewertung mit nicht ausreichend erfolgt oder eine mildere Sanktion angemessen erscheint, kann im Regelfall die Klausur unter Vorbehalt - ohne unzulässige Hilfsmittel und ohne die bis dahin erzielten Arbeitsergebnisse - weiter bearbeitet werden.

Die weitere Bearbeitung kann allerdings auch von der aufsichtführenden Person untersagt werden. Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit der Schulleitung zu nehmen.

 

Hausaufgaben

Für die Hausaufgaben der Klassen 7 bis 9 gelten die im Hausaufgabenkonzept verlinken festgelegten Regeln.

 

Zeugnisbemerkung

Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft (z.B. Streitschlichter, Technikteam …) oder ein besonderes Engagement in der Schule (z.B. Mitarbeit in der SV,) kann auf eurem Versetzungszeugnis vermerkt werden.